24.04.2010

Vulkanausbruch – kann der beantragte Urlaub verschoben werden?

Nach dem Vulkanausbruch häufen sich die arbeitsrechtlichen Fragen. Bereits vorgestern hatte ich dazu 2 Blogs geschrieben.  

Nun ein neuer Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte Urlaub beantragt. Sie wollte am 17.04.2010 für 2 Wochen nach Mallorca fliegen. Aus dem Urlaub wurde jedoch nichts. Der Flieger konnte wegen des Vulkanausbruchs nicht abheben. Nicht nur, dass die Urlaubsfreuden vergangen sind. Sie hat bei Ihrem Arbeitgeber nachgefragt und wollte den Urlaub rückgängig machen. Der sagte jedoch, dass er derzeit keine Verwendung für sie habe und der einmal beantragte Urlaub jetzt auch genommen werden müsse. Außerdem hat er ihr den Tipp gegeben, sie möge doch an die Nordsee fahren. Dort wäre es auch schön. Dies wollte die Arbeitnehmerin jedoch nicht.

Wie ist die Rechtslage?

Ist von Ihnen Urlaub beantragt worden und der Arbeitgeber hat dem Antrag zugestimmt, sind sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber daran gebunden. Auch ein Vulkanausbruch ändert nichts daran. Stellt sich Ihr Arbeitgeber stur und beharrt er auf Ihren Urlaubsantrag, haben Sie den Urlaub zu nehmen. Können Sie nicht nach Mallorca fliegen,  müssen Sie eventuell tatsächlich auf einen anderen Urlaubsort ausweichen.

Auch Ihr Arbeitgeber darf in einem solchen Fall nicht ohne weiteres den Urlaub widerrufen. Er ist an den einmal gewährten Urlaub gebunden.

Fazit: Machen Sie das Beste daraus. Ihr Urlaub ist es nicht wert, dass Sie sich über Ihren Arbeitgeber ärgern.

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