07.11.2009

Steuerfreie Zuwendungen 2

Und hier der 2. Teil über die besten steuerfreien Zuwendungen. 
Internet: Steuerfrei ist auch der betriebliche Internetanschluss mit der Möglichkeit des privaten Surfens. Die Steuerfreiheit umfasst neben den Gerätekosten auch die Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Netzgebühren und Gebühren des Providers.

Job-Ticket: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket erhalten, bleibt dieses steuerfrei, wenn der Geldvorteil monatlich 40 € nicht übersteigt. Bei der Überlassung eines Jahrestickets erfolgt keine Umrechnung auf die Monate.

Jubiläumszuwendungen: Jubiläumszuwendungen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur, wenn es sich um ein Sachgeschenk bis 40 € handelt, liegt eine Steuerfreiheit vor.

Parkplätze: Können Sie den Parkplatz Ihres Arbeitgebers kostenfrei benutzen, ist dieses eine Zuwendung Ihres Arbeitgebers. Das Finanzamt sieht es jedoch als steuerfreie Zuwendung an.

Telefonnutzung: Dürfen Sie den betrieblichen Telefonanschluss auch privat nutzen, ist auch das für Sie steuerfrei. Dazu gehören nicht nur die Gerätekosten, sondern auch die Grundgebühren und die Verbindungsentgelte. Auch ein betriebliches Handy oder ein eingebautes Autotelefon fallen unter diese Regelung.

Trinkgelder: Haben Sie auf Trinkgelder einen Rechtsanspruch, handelt es sich um Arbeitslohn. Freiwillige Trinkgelder von Kunden oder Gästen sind dagegen in vollem Umfang steuerfrei.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Telefonische Kündigung

Soeben hat mich folgende Frage zur Kündigung per Telefon erreicht: „Ich arbeite schon seit Jahren als Reinigungskraft. Nachdem ich mich über einige unwichtige Dinge beschwert hatte, bekam ich am selben Tag die telefonische... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsverträge – Teil 3: Der „klassische“ Arbeitsvertrag

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind. Heute: Der... Mehr lesen