07.05.2011

Widerruf einer Zulage nur selten möglich!

Ein altes und leidiges Thema: Arbeitgeber gewähren „freiwillige“ und / oder „jederzeit widerrufbare“ Zulagen, um sie dann bei erstbester Gelegenheit wieder zu kassieren.

So geht das aber nicht!
Der Widerruf einer Zulage ist an enger Voraussetzung geknüpft. So musste das auch ein Arbeitgeber in diesem neuen Fall spüren:

 
Bis zum Bundesarbeitsgericht ist ein Tierarzt gezogen. Er war seit 1990 bei einem Verein tätig. In seinem Arbeitsvertrag fand sich eine Formulierung, nach der eine widerrufliche Zulage vorliegen würde. Und genau diesen Widerruf sprach der Verein dann auch aus und kürzte eine Zulage. Das wollte sich der Tierarzt aber nicht gefallen lassen.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, kam die Sache bis zum BAG (Urteil vom 20.04.2011, Az.: 5 AZR 191/10).

Diese hat die Angelegenheit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das LAG hat nun aufzuklären, ob wirtschaftliche Gründe vorgelegen haben, die zum Widerruf der Zulage führen konnten.

Grundsätzlich darf nämlich der Widerruf einer einmal versprochenen Leistung nicht grundlos erfolgen. Deshalb müssen seit dem 01.01.2002 die Widerrufsgründe im Vertrag angegeben werden. Fehlt eine solche Angabe, ist die Klausel unwirksam. Dadurch entsteht eine Regelungslücke, die bei vor dem 01.01.2002 vereinbarten Verträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Das muss nun erfolgen.

Klar sagt das BAG jedoch, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, Gründe für den Widerruf ganz klar und eindeutig festgelegt sein müssen. Sonst sind die Klauseln unwirksam!

Ein letzter Hinweis: Die häufig von Arbeitgebern verwendete Klausel „freiwillig und unter jederzeitiger Widerrufsmöglichkeit“ ist schon seit langem unwirksam. Eine Freiwilligkeit schließt nämlich die Möglichkeit eines Widerspruchs aus.

Fazit:
Es wird immer schwerer, Arbeitnehmern „freiwillige“ Leistungen zukommen zu lassen. Im Regelfall sind entsprechende Vereinbarungen unwirksam!

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