28.11.2010

Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren nicht mehr!

Das Urteil sollten Sie kennen: Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen oder verjähren erst wesentlich später, als viele Arbeitsrechtler es bisher angenommen haben. So sehen es jedenfalls die Arbeitsrichter aus Ulm (Urteil vom 16.09.2010, Az.: 5 Ca 562/09).

Der Hintergrund: Endet ein Arbeitsverhältnis und ein Arbeitnehmer hat noch Urlaubsansprüche, muss der Arbeitgeber ihm diese auszahlen. Das Gesetz nennt dies Urlaubsabgeltungsansprüche. 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24.03.2009 entschieden, das Resturlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nicht mehr verfallen (Az.: 9 AZR 983/07). Dies bedeutet, das ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer, der es in das Unternehmen zurück kehrt, seinen kompletten Urlaubsanspruch hat. Kehrt er nicht zurück, ist ihm der Urlaub abzugelten.

Für wie viele Jahre gilt dies jedoch? Bisher war wohl die Mehrheit der Arbeitsrechtler der Auffassung, dass die Ansprüche für maximal 3 Jahre geltend gemacht werden können. 3 Jahre beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist. Zudem gibt es in vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen Verfallklauseln.

Jetzt das neue Urteil aus Ulm: Ein Arbeitnehmer hatte hier Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2003 geltend gemacht. Der Arbeitgeber lehnte dies mit Hinweis auf den Tarifvertrag ab. Danach verfallen Ansprüche von Arbeitnehmern nach 3 Jahren.

Die Richter sagten jedoch, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche nicht erfüllt werden können. Daher sind sie noch nicht fällig. Falls aber eine Fälligkeit fehlt, können etwaige Verjährungs- oder Ausschlussfristen im bestehenden Arbeitsverhältnis noch gar nicht in Gang gesetzt werden.

Damit beginnen Verjährungs- oder Ausschlussfristen erst dann zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. In dem entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer immerhin 1.533,40 Euro brutto zzgl. Zinsen erstritten.

Hinweis: Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich, ich werde weiter berichten.

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