18.12.2011

Übertragung von Resturlaub wieder eingeschränkt

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Resturlaubsansprüchen schon wieder eingeschränkt. Ein Arbeitnehmer erkrankte im Jahr 2002. Sein Urlaubsanspruch betrug nach dem anzuwendenden Tarifvertrag 30 Tage. 
Der Tarifvertrag sah jedoch auch eine Regelung vor, wonach nicht genommener Jahresurlaub binnen einer Übertragungsfrist von 15 Monaten verfällt.

Im Jahr 2008 vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin für die Jahre 2006 bis 2008 die Abgeltung seines Resturlaubs. Denn Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten.

Das zuständige Landesarbeitsgericht Hamm legte die Angelegenheit dem EuGH zur Prüfung vor. Denn die Übertragungsfrist von 15 Monaten aus dem Tarifvertrag hätte gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen können. Der EuGH hat nun festgestellt, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist von 15 Monaten in Ordnung ist (Urteil vom 22.11.2011, Az.: C-214/10).

Fazit: Mit dieser Entscheidung ist die Begrenzung einer Übertragung des Resturlaubs durch eine tarifvertragliche Verfallfrist möglich. Langzeiterkrankte sollten also schnellstmöglich die anzuwendenden Tarifverträge prüfen.

Und wann ist ein Tarifvertrag anzuwenden? Ein Tarifvertrag kommt zur Anwendung, wenn

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind, also eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht

oder/und

  • ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde

oder/und

  • die Geltung eines Tarifvertrags beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart wurde

oder/und

  • ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

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