12.08.2009

Ihr Chef muss Sie vor Mobbing bewahren

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen als Arbeitnehmer gegenüber eine Fürsorgepflicht. Er muss Ihr Persönlichkeitsrecht und Ihre Gesundheit schützen, das sehen die §§ 617–619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Auch die Sicherheit am Arbeitsplatz muss er gemäß Arbeitsschutzgesetz (§§ 3–5 ArbSchG) fördern.

Das Betriebsverfassungsgesetz schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und spricht jedem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht zu (§ 84 BetrVG).

Weitere Vorschriften ergeben sich aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArdPlSchG)  und dem Sozialgesetzbuch sowie dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG), beispielsweise zum Schutz vor sexueller Belästigung oder vor Benachteiligung etwa wegen einer Behinderung.

Mobbing ist ein klarer Verstoß gegen Ihr Recht auf freie Entfaltung Ihrer Persönlichkeit sowie auch seelische und körperliche Unversehrtheit.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, durch entsprechende Arbeitsstrukturen dafür zu sorgen, dass Sie keinem Mobbing ausgesetzt sind – wenn eine Beschwerde vorliegt, aber auch ohne konkrete Beschwerde, etwa durch Schaffen einer entsprechenden Unternehmenskultur (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Von Mobbing im Arbeitsalltag spricht man, wenn Kollegen oder auch Vorgesetzte einzelne Mitarbeiter systematisch – das ist wichtig – schikanieren, ausgrenzen, von Informationen fernhalten und durch alle erdenklichen negativen Handlungen – verbal, aber auch nonverbal,  – schädigen.

  • eine nicht-transparente Unternehmensorganisation mit unklaren Verantwortlichkeiten
  • schlechte Informationsflüsse
  • eine unzivilisierte Unternehmenskultur (rauer Umgangston, Sprachstil)

Werden Sie gemobbt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Verletzt er seine Fürsorgepflicht, dürfen Sie als Betroffener die Arbeitsleistung verweigern (§§ 273 Abs. 1, 615 BGB). Möglicherweise haben Sie sogar einen Schadensersatzanspruch.

Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihren Arbeitgeber jedoch auf die Vertragsverletzung durch Mobbing hinweisen und ihm eine angemessene Frist geben, für Abhilfe zu sorgen. Was angemessen ist, dafür gibt es keine feste Vorgabe. Sie sollten wissen: Mobbing berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung gegen den Täter. Eine oder zwei Wochen sollten reichen.

Tipp: Bevor Sie irgendwelche Konsequenzen ziehen wie etwa eine außerordentliche Kündigung oder Schadensersatzklage, suchen Sie am besten eine Beratung auf, etwa bei der Gewerkschaft oder einem Anwalt, um dort das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn:
Achtung! Die Beweislast tragen Sie als Arbeitnehmer.

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