Abgesehen von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Sie ferner unter bestimmten Umständen auch einen Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub. Je nach Anlass handelt es sich dabei um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Freistellung.
Gesetzliche Grundlage für eine Freistellung ist der § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach haben Sie neben konkreten familiären Anlässen auch dann einen Anspruch, wenn es sich um einen der folgenden Anlässe handelt:
Insbesondere im Fall von privaten Umzügen oder Arztbesuchen müssen Sie als Arbeitnehmer aber ggf. nachweisen können, dass Sie den Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit legen können.
Generell gelten aber auch hier die Voraussetzungen nach § 616 BGB. Danach haben Sie als Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung, wenn Sie
an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Neben den bereits genannten Fällen gibt es noch eine Reihe von Sonderfällen, für die eigene gesetzliche Regelungen Anwendung finden.
Ungeachtet Ihres Freistellungsanspruchs aus den oben genannten Anlässen gibt es eine Reihe von Situationen, in denen Sie keinen weiteren Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben.
Hierzu zählen insbesondere:
Sofern Ihr Arbeitgeber keine unentgeltliche Freistellung akzeptiert, müssen Sie als Arbeitnehmer in solchen Fällen ggf. Arbeitszeit nacharbeiten bzw. einen normalen Urlaubsantrag stellen.