23.03.2011

Weltweite Versetzungsklausel – Ist dies rechtmäßig?

Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen sind heute an der Tagesordnung. Durch diese Klauseln kann der gesetzliche Kündigungsschutz leicht umgangen werden.

Stellen Sie sich vor, Sie haben in Hamburg Ihr Einfamilienhaus gebaut, Ihre Kinder gehen dort zur Schule und Ihre Ehefrau geht einer Halbtagsbeschäftigung im öffentlichen Dienst nach.  
Nun kommt Ihr Arbeitgeber auf die Idee, Sie zu versetzen: Von Hamburg nach Mailand. Ist das möglich? Und was passiert mit der Familie und Ihrem Einfamilienhaus?

So war es auch einer Arbeitnehmerin in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall geschehen (Urteil vom 13.04.2010, Az.: 9 AZR 36/09). Die Arbeitnehmerin hatte sich geweigert, eine 600 Kilometer entfernte Stelle anzutreten und erhielt daraufhin eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Gegen die Kündigung zog Sie vor Gericht und die zweite Instanz, das LAG Hamm, entschied, dass die Klausel unwirksam sei.

Nicht so mit dem Bundesarbeitsgericht! Dies hob die Entscheidung auf und sagte, dass die Klausel grundsätzlich dem § 106 der Gewerbeordnung entspreche. Danach ist es dem Arbeitgeber möglich, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Und genau hier setzt das BAG auch an: Der Arbeitgeber hat die persönlichen Belange von Mitarbeitern zu beachten. Es darf nicht nur die eigenen Interessen verfolgen, sondern hat auch einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Ankündigungsfristen und letztendlich bei der Bestimmung der Entfernung des Einsatzes des Mitarbeiters.

Zu guter Letzt: Klar ist ohnehin, dass ein Arbeitnehmer nur mit einer gleichwertigen anderen Tätigkeit betraut werden kann.

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