21.11.2009

Konkurrenztätigkeit bei Wettbewerber

„Guten Tag, ich bin als freier Handelsvertreter bei einem Finanzdienstleister beschäftigt. Mit Beginn des nächsten Jahres werde ich ein Angestelltenverhältnis zu einem anderen Unternehmen wechseln. Dieses Unternehmen ist ein Konkurrenzbetrieb. Dort habe ich auch schon einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Laut meinem jetzigen Handelsvertretervertrag darf ich nicht bei einem Konkurrenzunternehmen beginnen. Es ist aber keine Vertragsstrafe oder Ähnliches vereinbart. Was passiert, wenn ich meine Kündigung einreiche?“ 
Antwort: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach § 110 der Gewerbeordnung die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränken. Sie dürfen also ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Das gilt erst recht, wenn Sie derzeit noch gar nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Die Regeln über ein Wettbewerbsverbot finden sich wiederum in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuchs und sind auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendbar. Danach ist eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn Sie für die Dauer des Verbots eine Entschädigung erhalten. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt von Ihnen bezogenen Leistungen erreichen.

Schauen Sie also bitte in Ihrem Vertrag nochmals nach. Haben Sie keine Entschädigungsklausel vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Liegt eine entsprechende Klausel vor, können Sie allerdings Probleme bekommen. Ihr Ex-Chef kann Sie auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz verklagen. Dann haben Sie aber andererseits wiederum Anspruch auf die Entschädigung!

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