26.10.2009

Berufsverbot – wann ist das möglich?

„Ich habe ein großes Problem: Mir droht eine Verurteilung in einer Strafsache. Mein Rechtsanwalt sagt nun, es könne sein, dass ich ein Berufsverbot erhalte. Mein Arbeitsverhältnis läuft aber noch und ich bin doch zur Arbeit verpflichtet. Was soll ich tun?“ 
Antwort: Ein Berufsverbot ist häufig eine Maßregelanordnung. Wenn Sie eine Straftat begangen haben, die sich als Missbrauch der Berufs- oder/und Gewerbefreiheit darstellt, kann ein „Berufsverbot“ verhängt werden. Das gilt aber nur bei einer Widerholungsgefahr. Ein solches Verbot schließt die Unterbindung jeder Berufsausübung in dem Berufs- oder Gewerbezweig für maximal 5 Jahre ein. Verstoßen Sie gegen das Berufsverbot, ist das wiederum eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Beispiel: Wenn Sie als Metzger wiederholt vorsätzlich Fleischwaren verunreinigt haben, könnte eine Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung in Betracht kommen. Daneben wird gegen Sie ein Berufsverbot verhängt. Verstoßen Sie dagegen, landen Sie wieder vor dem Strafrichter.

Da Sie gegen das Berufsverbot nicht verstoßen dürfen, können Sie Ihren arbeitsrechtlichen Pflichten auch nicht nachkommen. In diesem Fall sind beide Vertragspartner berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen fristlos zu kündigen.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Vielleicht ist es auch möglich, das Arbeitsverhältnis „ruhend zu stellen“. Dann sind die Hauptleistungspflichten außer Kraft gesetzt. Sofern das Berufsverbot endet, können Sie dann wieder arbeiten.

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