12.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Alkoholverbot

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Alkoholverbot
 
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ob sich dort ein Alkoholverbot befindet. Dies könnte folgendermaßen formuliert sein:

„Auf dem gesamten Betriebsgelände besteht vor, während und nach der Arbeitszeit ein striktes Alkoholverbot.“

Darf ein Arbeitgeber ein solches Verbot überhaupt aussprechen? Ja, er darf dies!

Im Arbeitsrecht gibt es zwar kein grundsätzliches absolutes Alkoholverbot. Arbeitnehmer dürfen also im Prinzip am Arbeitsplatz trinken. Wird jedoch ein Alkoholverbot verhängt, haben Sie als Arbeitnehmer sich daran zu halten. Das kann durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder auch Kraft des Weisungsrechtes des Arbeitgebers durch einen Aushang am Schwarzen Brett geschehen.

Alkoholverbote haben auch ihren Sinn. Viele Arbeitsunfälle passieren erst unter Alkoholeinfluss. Alkoholkranke haben schlechtere Arbeitsleistungen und wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeitszeiten. Und auch diese Zahlen sind alarmierend: Jeder zehnte Arbeitnehmer trinkt täglich Alkohol am Arbeitsplatz und immerhin fast die Hälfte der Arbeitnehmer gelegentlich.

Deshalb sollten Sie auch darauf achten, ob Ihre Kolleginnen und Kollegen hier ein Problem haben. Bemerken Sie, dass einer Ihrer Kolleginnen oder Kollegen gelegentlich zur Flasche greift, sollten Sie ein ernstes Gespräch mit ihm führen. Spätestens dann, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, sollten Sie auch einen Schritt weiter gehen. Informieren Sie den Betriebsrat und/oder direkt den Vorgesetzten. Denken Sie daran, dass alkoholisierte Mitarbeiter ein erhebliches Gefährdungspotenzial für sich selbst, aber auch für andere Arbeitnehmer darstellen.

Fazit: Alkohol darf am Arbeitsplatz konsumiert werden, so lange es nicht verboten ist. Entsprechende Verbote sind in Arbeitsverträgen wirksam.

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