26.04.2011

Warum die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag so wichtig ist

Der Fall: Ein Diplom-Ingenieur hatte zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes bekommen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt war bei der Zahlung nie erklärt worden. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber 2008 erstmals die Zahlung. Zur Begründung verwies er auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die wie folgte lautete: Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen, gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.

Die Entscheidung: Der Ingenieur wollte das nicht akzeptieren und klagte das Weihnachtsgeld für 2008 ein. Erst vor dem BAG konnte er sich damit endgültig durchsetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich sein. Die hier vom Arbeitgeber verwendete Klausel ist allerdings unklar und gerade nicht eindeutig formuliert. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, den Anspruch des Arbeitnehmers zu Fall zu bringen. Denn die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Denn ein Widerruf setzt voraus, dass überhaupt erst ein Anspruch entstanden ist (BAG, 8.12.2010, 10 AZR 671/09).

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