17.10.2009

Arbeitszeit – Jederzeit erreichbar?

Die Zeiten werden härter, wie die Anfragen zeigen: „Mein Chef erwartet von mir, dass ich rund um die Uhr erreichbar bin. Häufig werden in meinem Job Dienstpläne kurzfristig geändert. Immer wieder fallen Kollegen aus und ich muss einspringen. Da ich jederzeit erreichbar sein soll, kann es passieren, dass ich angerufen werde und sofort arbeiten muss. Ich habe überhaupt kein Privatleben mehr. Was soll ich nur tun?“
Antwort: Schaffen Sie Ihr Handy ab! Dann schauen Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag und prüfen, wie viel Stunden Sie pro Woche oder Monat arbeiten müssen. Das ist der erste Anhaltspunkt. Vielleicht steht in Ihrem Arbeitsvertrag ja sogar, an welchen Tagen Sie zu arbeiten haben. Dann wäre alles klar.

Andernfalls hilft § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Hier ist die „Arbeit auf Abruf“ geregelt. Natürlich haben Sie keinen Abruf-Arbeitsvertrag. Aber die Grundsätze sind interessant. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeit auf Abruf vereinbart haben, muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt sein. Falls dieses nicht der Fall ist, gilt eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden als vereinbart. Wenn die tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für jeweils mindestens 3 Stunden in Anspruch zu nehmen. Und jetzt das wichtigste: Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Wenn das jedoch bereits für die Abrufarbeitsverhältnisse gilt, muss es erst recht in Ihrem Fall gelten. Ankündigungsfristen von 4 Tagen sind das Minimum.

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