11.03.2010

Betriebsbedingte Kündigung – dann ist sie möglich – Teil 2 – die Sozialauswahl

Gestern hatte ich Sie bereits über wichtige Grundsätze der betriebsbedingten Kündigung informiert. Zunächst muss Ihr Arbeitgeber vor Gericht darlegen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs besteht, also durch dringende betriebliche Erfordernisse Arbeitsplätze entfallen.  
Auf der zweiten Ebene hat Ihr Arbeitgeber die Sozialauswahl durchzuführen. Dabei muss er folgende 4 Kriterien berücksichtigen:

  • Lebensalter
  • Dienstalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Keines dieser Kriterien darf er so stark gewichten, dass es die anderen „erschlägt“.
In die Sozialauswahl sind nur die Arbeitnehmer aufzunehmen, die vergleichbar sind. Vergleichbar sind diejenigen, die austauschbar sind.

Weiterhin kann Ihr Arbeitgeber einige Arbeitnehmer, die grundsätzlich in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, wieder herausnehmen. Dabei kann es sich um Arbeitnehmer handeln, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegen.

Wichtig: Ob der Arbeitgeber das alles richtig macht, kann erst im Regelfall im gerichtlichen Verfahren entschieden werden
. Die Möglichkeiten, hier einen Fehler zu begehen, sind groß. Deshalb lohnt sich in den meisten Fällen eine Klage. Mehr lesen in meinem morgigen letzten Teil III.

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