26.01.2011

Probleme mit anderen Arbeitnehmern – Der Unterschied zwischen verhaltens- und personenbedingter Kündigung

Probleme unter Arbeitnehmern kommen immer häufiger vor. Fühlen sich Arbeitnehmer ausgegrenzt oder gar gemobbt, muss der Arbeitgeber handeln. Was aber kann er tun? 
Er kann die Instrumente der

  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • Versetzung
  • Änderungskündigung
  • Kündigung

ergreifen. Ob und wann eine Kündigung möglich ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Insbesondere muss der Arbeitgeber hier zwischen der personenbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung unterscheiden. Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor. Bei der personenbedingten Kündigung kommt es nicht auf den Verschuldensgrad an. Diese Kündigungsform liegt immer dann vor, wenn ein Grund in der Person des Arbeitnehmers liegt, den dieser tatsächlich gar nicht ändern kann. Der Hauptanwendungsfall ist die krankheitsbedingte Kündigung oder die Kündigung wegen des Fehlens einer Fahrerlaubnis. Deshalb ist bei der personenbedingten Kündigung auch eine Abmahnung keine Voraussetzung.

Nun hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) einen entsprechenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 29.10.2010, Az: 19 Sa 275/10).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit Jahren Leiterin mehrerer Kindertagesstätten. In den ersten 10 Jahren des Arbeitsverhältnisses kam es zu keinerlei Beanstandungen. Vielmehr bescheinigte die Arbeitgeberin, eine Kommune, ihr ein sehr gutes Führungs- und Leistungsverhalten.

Dann kam es allerdings zu Problemen mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern. Ein Mediationsverfahren hatte keinen Erfolg und so wurde der Arbeitnehmerin eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Ihr wurde also das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig wurde ihr angeboten, als Erzieherin in einer anderen kommunalen Kindertagesstätte weiterzuarbeiten.

Das wollte die Arbeitnehmerin aber nicht, insbesondere, da sie ordentlich unkündbar war. Sie nahm daher das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhob gleichzeitig Kündigungsschutzklage.

Das hat sie auch richtig gemacht! Arbeitsgericht und LAG gaben ihr Recht. Der Arbeitgeber hatte eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen, tatsächlich liegen die Gründe jedoch im verhaltensbedingten Bereich. Abmahnungen hatte die Kommune aber nicht ausgesprochen, so dass die Kündigung unwirksam war.

Außerdem fehlte noch eine weitere wichtige Sache: Der Personalrat war nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört worden und nicht zu einer verhaltensbedingten. Deshalb konnte die Kündigung auch nicht auf verhaltensbedingte Gründe umgestellt werden.

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