09.04.2009

Die Ablehnung Ihres Urlaubs ist meistens rechtswidrig

Das müssen Sie wissen! Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht auf der Nase herumtanzen! Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten haben Sie Anspruch auf Ihren Erholungsurlaub.  
Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kann sich ergeben aus:

  1. dem Bundesurlaubsgesetz,
  2. dem Arbeitsvertrag,
  3. einem Tarifvertrag,
  4. einer Betriebsvereinbarung oder
  5. einer Einzelzusage.

Prüfen Sie genau, woraus sich für Sie ein Anspruch ergibt!

Der Erholungsurlaub für einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer beträgt 24 Werktage. Von dieser Mindestanzahl darf Sie nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch die Samstage.

Sie gehen daher bei der Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs immer davon aus, dass einem an 6 Wochentagen beschäftigten Arbeitnehmer 24 Urlaubstage zustehen. Umgerechnet sind das bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage (24 : 6 x 5 = 20).
Hierbei hat Ihr Arbeitgeber die Urlaubswünsche sämtlicher Arbeitnehmer, also auch der Teilzeitkräfte und Aushilfen, zu berücksichtigen.

Ihren Urlaub kann er nur ablehnen, wenn
•    dringende betriebliche Belange oder
•    Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen. Dies ist aber selten der Fall. Aus diesem Grund ist die Ablehnung Ihres Urlaubs häufig rechtswidrig.

Im Zweifel können Sie Ihre Ansprüche auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Nur eines dürfen Sie nicht tun: Ihren Urlaub eigenmächtig antreten. Das kann zu einer fristlosen Kündigung führen!

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