Der Fall:
Ein Arbeitnehmer erkrankte am 14.4.2008 und war dann durchgehend bis zum 16.4.2009, seinem Todestag, arbeitsunfähig. Weder 2008 noch 2009 hatte er Urlaub bekommen. Seine Ehefrau forderte vom Arbeitgeber daraufhin die Abgeltung für den Urlaub 2008 und 2009. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Die Ehefrau klagte daraufhin die Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.692,31 € brutto ein.
Das Urteil:
Die Ehefrau gewann. Bei seinem Tod hatte ihr Mann Urlaubsansprüche für 35 Urlaubstage gesammelt. Durch seinen Tod konnte er diesen Urlaub aber nicht mehr nehmen. Es besteht deshalb ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der als Geldforderung auf die Erben übergegangen ist. Bisher entsprach es zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs voraussetzt. Aber an dieser Rechtsprechung kann nicht mehr festgehalten werden. Denn am 24.3.2009 hat das BAG in Anlehnung an den EuGH entschieden, dass ein Urlaubsanspruch bei langer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verfallen kann (9 AZR 983/07). Bei einer europarechtskonformen Auslegung des Gesetzes muss man daher auch von einer Vererblichkeit der Abgeltungsansprüche ausgehen (LAG Hamm, 22.4.2010, 16 Sa 1502/09).