05.08.2011

Urlaubsentgelt & Urlaubsgeld: Was während des Urlaubs gezahlt werden muss

Während des Urlaubs erhalten Sie und Ihre Kollegen Ihr Gehalt voll weiter (§§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Das gilt jedenfalls für das Grundgehalt und einige andere Vergütungsbestandteile. Es gibt allerdings auch Vergütungsbestandteile, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle spielen. Wie Sie überprüfen können, ob Ihr Arbeitgeber das Urlaubsgehalt in richtiger Höhe gezahlt hat, habe ich für Sie hier einmal zusammengestellt:

Das Gehalt, das während des Urlaubs gezahlt werden muss (Urlaubsentgelt) …

… orientiert sich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Das ist  einfach, wenn Ihr Kollege ein festes Monatsgehalt erhält. Dann muss Ihr Arbeitgeber dieses einfach fortzahlen. Anders sieht  es aus, wenn Ihr Kollege kein festes Monatsgehalt bekommt; z. B. weil er auf Stundenbasis arbeitet. Dann wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Berechnung der erzielte Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zugrunde gelegt. Dabei zählen grundsätzlich die Vergütungsbestandteile mit, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung in den letzten 13 Wochen erhalten hat.

Dazu gehören:

  • Grundvergütung (auch schwankender Akkordlohn)
  • Gefahren-, Schicht-, Schmutz- und Nachtarbeits-, Auslands-, Orts-, Familien-, Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit sie nicht reine Aufwandsentschädigungen sind
  • Provisionen und Prämien
  • Sachbezüge, wenn sie nicht während des Urlaubs gewährt werden (z. B. private Nutzung des Dienstwagens)
  • Umsatzbeteiligungen

Keinen Einfluss auf die Berechnung haben folgende Vergütungsbestandteile:

  • Überstundenvergütung
  • Einmalzahlungen wie Gratifikationen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Jubiläumsgelder
  • Aufwendungsersatz wie Reisekosten und Spesen
  • Trinkgelder

Wenn der Verdienst während des Berechnungszeitraums steigt oder sinkt

Tritt während der 13 Wochen oder des Urlaubs eine dauerhafte Verdiensterhöhung ein, muss Ihr Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vollständig auf der Grundlage des erhöhten Verdienstes berechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Das heißt: Lohnerhöhungen wirken sich rückwirkend auf das Urlaubsentgelt aus. Verdienstkürzungen bleiben hingegen außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Das heißt:

Ein reduziertes Gehalt wegen Kurzarbeit, betrieblicher Arbeitsausfälle sowie ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis wegen Krankheit etc. finden keine Berücksichtigung. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsversäumnis von Ihrem Kollegen verschuldet worden ist.

Beispiel: Ausfall wegen eines durch Trunkenheit verursachten Unfalls. So etwas wird entgeltmindernd berücksichtigt.

Urlaubsgeld gibt es nur bei Vereinbarung

Das Urlaubsgeld leistet Ihr Arbeitgeber zusätzlich. Und zwar aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung. Auch die Zahlung auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder sogenannter betrieblicher Übung ist möglich. Es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung, die erhöhte Urlaubsaufwendungen wenigstens zum Teil abdecken soll. Ihr Arbeitgeber ist also grundsätzlich verpflichtet, ein Urlaubsgeld zu zahlen.

Wichtig: Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen 3-mal vorbehaltlos Urlaubsgeld in gleicher Höhe gewährt, ist er in der Regel auch im 4. Jahr verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Denn Sie und Ihre Kollegen haben einen Anspruch aus betrieblicher Übung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Planung nur für ganze Wochen – Rechtmäßig?

Ein Arbeitnehmer berichtete mir von der Urlaubsplanung für das Jahr 2011. Sein Arbeitgeber möchte, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in einen elektronischen Kalender eintragen. Das Problem: Die Arbeitnehmer dürfen nur... Mehr lesen

23.10.2017
Unbezahlte Freistellung als Strafe

Was es nicht alles gibt: Ein Arbeitnehmer ist mit mehreren Kollegen auf Montage gefahren und zwischen dem Vorarbeiter und dem Arbeitnehmer eskalierte ein Streit. Der Vorarbeiter rief seinen Chef an und gemeinsam beschloss man, den... Mehr lesen