18.08.2009

Dürfen Sie im Urlaub einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen?

Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Mindestanspruch von 24 Tagen Urlaub pro Kalenderjahr. Sinn des Urlaubsanspruches ist die Erholung von den Arbeitsbelastungen.
Laut § 8 BUrlG dürfen Sie als Arbeitnehmer während Ihrer Urlaubszeit grundsätzlich keine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Handelt es sich also um eine entgeltliche Tätigkeit, die Ihrer Erholung entgegensteht, dürfen Sie diese in der Regel nicht ausführen.
Fallbeispiel:
Frau Müller arbeitet während Ihres Erholungsurlaubs in Vollzeit als Reiseleiterin für ein Busunternehmen. Neben Unterbringungs- und Verpflegungsgeld erhält Sie zusätzlich ein Entgelt für Ihre Tätigkeit. Die Tätigkeit als Reiseleiterin ist darauf ausgerichtet, ein Entgelt zu erhalten. Daher handelt es sich grundsätzlich um eine verbotene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 BUrlG.  

Erwerbstätigkeiten im Urlaub ausnahmsweise erlaubt?

Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel! Kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Erwerbstätigkeit dem Grundsatz der Erholung nicht entgegensteht, kann eine Erwerbstätigkeit während Ihrer Urlaubszeit erlaubt sein.
Fallbeispiel:
Frank D. ist Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen. Während seines Sommerurlaubs arbeitet er entgeltlich als Strandkorbwächter in einem Urlaubsort an der Nordsee.
Ohne Zweifel handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 BUrlG. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die konkrete Tätigkeit dem Erholungszweck entgegensteht. Zudem handelt es sich nicht um eine  Tätigkeit, die Herrn D. in gleicher Weise in Anspruch nimmt, wie seine Tätigkeit in dem Versicherungsunternehmen. In diesem Fall kann eine entgeltliche Nebentätigkeit während Ihres Erholungsurlaubs also erlaubt sein.

Wichtig: Handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die Sie ohnehin und mit Wissen Ihres Arbeitgebers ausführen, können Sie dieser auch während Ihres Urlaubs nachgehen.

Gefälligkeiten und Ehrenämter sind keine Erwerbstätigkeiten

Darüber hinaus gelten Gefälligkeiten ebenfalls nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 BUrlG. Helfen Sie also Ihren Schwiegereltern bei Renovierungsarbeiten, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die dem Erholungszweck entgegensteht. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Enkelkinder betreuen oder die Blumen bei Ihren Nachbarn gießen.
Das gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, da es sich ausdrücklich nicht um  Erwerbstätigkeiten handelt.
Erlaubt sind also unter anderem Tätigkeiten wie zum Beispiel:

  • Blumen gießen beim Nachbarn
  • Beaufsichtigung der Enkelkinder 
  • Erntehilfe in der Landwirtschaft
  • Trainertätigkeit im örtlichen Sportverein
  • Tätigkeit als Wahlkampfhelfer.

Welche Rechtsfolgen drohen Ihnen bei Zuwiderhandlung?

Trotz des eindeutigen Verbots einer Erwerbstätigkeit während Ihres Urlaubs drohen Ihnen nach dem BUrlG keine Sanktionen, wenn Sie dennoch eine Tätigkeit ausüben. Das gilt insbesondere für die Zahlung von Urlaubsgeld. Hier hat Ihr Arbeitgeber kein Recht, die gezahlte Leistung von Ihnen zurückzufordern. Allerdings hat Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung. Dieser kann ggf. auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. Sofern Sie dann erneut gegen das Verbot verstoßen, hat Ihr Arbeitgeber ggf. sogar ein Kündigungsrecht.

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