19.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Ende des Arbeitsverhältnisses

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Ende des Arbeitsverhältnisses 
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung zur Beendigung enthalten? So könnten sie lauten:

„Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis.“

Fehlt ein solcher Hinweis oder haben Sie womöglich nur einen mündlichen Arbeitsvertrag und sich auf eine entsprechende Regelung nicht geeinigt, endet Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht mit Erreichen des Rentenalters. Ja genau, Sie haben richtig gelesen: Sie können in diesem Fall nicht einfach in Rente gehen. Natürlich dürfen Sie das Arbeitsverhältnis selber unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Dabei brauchen Sie auch keinerlei Sanktionen der Arbeitsagentur befürchten, da Sie von der Arbeitsagentur am Ende Ihres Erwerbslebens ohnehin keine Leistungen mehr erhalten.

Andererseits kann es auch sehr gut für Sie sein, falls Sie über Ihr 65. Lebensjahr hinaus arbeiten wollen. Dann können Sie Ihre Rente beziehen und nebenbei noch arbeiten. Beiträge für Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen nicht an, nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung haben Sie zu zahlen.

Natürlich gehört zu Regelungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch die Einhaltung der Kündigungsfristen. Diese können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden Sie in § 622 BGB. Danach können Sie das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Diese Frist gilt für Sie und Ihren Arbeitgeber.

Nur für Ihren Arbeitgeber verlängert sich nach dem Gesetz die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre und länger besteht.

Fazit: Fehlt in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss es gekündigt oder anderweitig aufgehoben werden

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