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10.5.2008

Meldungen

Kündigung wegen Unpünktlichkeit: Das müssen Sie wissen!

Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung. Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaß der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden! Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.

Missbrauch von Alkohol: So mahnen Sie rechtssicher ab

Frage: Ich befürchte, dass eine meiner Mitarbeiterinnen ein Alkohol-Problem hat. Indiz ist ihre ständige "Fahne" sowie eine Beschwerde eines Partner-Unternehmens, mit dem wir gelegentlich kooperieren. In dessen Büroräumen ist es zu einer Auseinandersetzung mit meiner Mitarbeiterin gekommen, bei der diese unter starkem Einfluss von Alkohol gestanden haben soll. Da die Mitarbeiterin einen Dienstwagen fährt, befürchte ich, dass sie auch im angetrunkenen Zustand Auto fährt. Was kann ich tun? Darf ich der Polizei einen Tipp geben?

Prüfen Sie, ob eine Abmahnung erforderlich ist

Wollen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen einer Pflichtverletzung kündigen, sollten Sie im 1. Schritt immer überprüfen, ob Sie vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.

Kündigung: Privates Internetsurfen - wer übertreibt, muss gehen

Einem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer stand ein dienstlicher PC zur Verfügung. Bei einer Kontrolle stellte der Arbeitgeber fest, dass von dem Computer häufig Internetseiten mit erotischem und pornographischem Inhalt aufgerufen und derartige Bilddateien auf dem Firmen-PC abgespeichert worden waren. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Bauleiter ordentlich. Dieser meinte dagegen, der Arbeitgeber hätte erst abmahnen müssen, und erhob Kündigungsschutzklage.

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