Lexikon
- Abfindung / Abfindungsangebot
Eine Abfindung ist eine Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Gezahlt wird sie zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder bei einem Auflösungsantrag. Bei der Höhe wird eine Grundregel von 0,5 Bruttomonats-Gehältern pro Beschäftigungsjahr angewandt. Je besser aber die Position des Arbeitnehmers ist, um so mehr kann er raushandeln.
- Abgeltungsklausel
Endet ein Arbeitsverhältnis, lässt sich der Arbeitgeber oft eine Ausgleichsklausel mit Abgeltungsklausel unterzeichnen. Der Arbeitgeber lässt sich hier quittieren, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaub, Lohn …) abgegolten sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Unterschrift verpflichtet und er sollte genau prüfen, ob wirklich alle Ansprüche erfüllt sind. Werden dem Arbeitnehmer im Nachhinein noch offene Ansprüche bewusst, sollte er diese auf alle Fälle noch einfordern. Als erstes ist zu prüfen, ob die Klausel diese Ansprüche überhaupt umfasst und dann, ob die Klausel nicht unwirksam ist. Denn es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ist die Klausel überraschend oder für den - Arbeitnehmer unangemessen, kann sie unwirksam sein.
- Abmahnung
Eine Abmahnung spricht der Arbeitgeber dann aus, wenn seine Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben, z. B. bei Zuspätkommen. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung Pflicht. Mit der Abmahnung wird der Arbeitnehmer ermahnt und für den Fall der Wiederholung die Kündigung angedroht. Wichtig: Kaum eine Abmahnung ist wirksam – genaue Untersuchung und Prüfung und Androhung der Prüfung durch einen Rechtsanwalt kann sich lohnen!
- Abwerbung
Headhunter rufen oft im Betrieb an, um Arbeitnehmer gezielt zur Abwanderung in ein anderes Unternehmen zu bewegen. Das ist erlaubt. Untersagt ist es aber, dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis gezielt Kunden abzuwerben. Dies wird oft von noch Arbeitnehmern versucht, die den Weg in die Selbstständigkeit suchen – ebenso ist die Abwerbung untersagt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer aber einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies ist bei der Abwerbung also auf alle Fälle zu beachten, denn sonst kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Abwerbung auch ein Kündigungsgrund.