Arbeitsrecht (229)

Betriebsrat gibt den Ton an Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehört es zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Schön und…

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Erkrankt das Kind eines Kollegen, das zum Zeitpunkt der Erkrankung noch keine 12 Jahre alt ist, hat der Kollege ein Recht auf Freistellung von der Arbeit. Sollte Ihr Arbeitgeber ihm dieses verweigern, kann er seinem Job eigenmächtig fernbleiben. Denn eine…

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Befristete Arbeitsverträge stehen bei den Arbeitgebern hoch im Kurs. Schließlich erhalten sie sich so die in ihren Augen manchmal notwendige Flexibilität. Ob ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds mit der „Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ als Begründung befristen darf,…

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Als Betriebsrat haben Sie nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Wie Sie dieses Recht…

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Ein rechtswidriger Streik verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Arbeitgeber entstandenen Schäden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (26.7.2016, Az. 1 AZR 160/14).     Die Gewerkschaft der Flugsicherung vertritt die Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte…

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Als Betriebsrat haben Sie darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes einhält, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Betriebsverfassungsgesetz. Ganz wichtig sind hierbei auch die Betriebsanweisungen. Das sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers,…

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Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz und im Betrieb sind keine seltene Erscheinung. Um die Beschäftigten, in der Praxis sind es in der Regel die Arbeitnehmerinnen, zu schützen, ist in § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der Schutz vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz festgeschrieben worden.
Das Gesetz definiert sexuelle Belästigungen als jedes vorsätzliche sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz verletzt. Nach dem Gesetz gehören dazu vor allem sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen und sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

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Sie und die meisten Ihrer Kollegen verfügen heutzutage am Arbeitsplatz über einen Computer, der auch Zugang zum Internet hat. Informationen lassen sich so schnell beschaffen und auch versenden. Zudem haben Sie dadurch die Möglichkeit, das Internet privat zu nutzen. Der Blick in einschlägige Nachrichtenplattformen sowie das Lesen privater E-Mails gehören bei vielen Arbeitnehmern zum Tagesauftakt. Dennoch: Im Arbeitsleben stellen sich bei der Internetnutzung einige Fragen, z. B., ob Sie und Ihre Kollegen das Internet privat nutzen dürfen und, wenn ja, in welchem Umfang. Mit dieser Frage hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich auseinandergesetzt (16.7.2015, Az. 2 AZR 85/15).

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Zeitarbeit ist ein heikles Thema. Denn ähnlich wie bei den befristeten Verträgen bedienen sich Arbeitgeber des Modells, um flexibel zu bleiben. Das dürfen sie auch, solange sie sich an bestimmte Bedingungen halten. Tun sie es nicht, profitieren die Leiharbeitnehmer (Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg, 3.12.2014, Az. 4 Sa 41/14).

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